Alle Buchungs- und Zahlungsdetails finden Sie auf der Reservationsbestätigung.
Der Mieter verpflichtet sich, die Anzahlung bis spätestens 7 Tage nach Buchung und auf der Reservationsbestätigung stehenden Datum zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht bis zu diesem
Datum, gilt die Buchung als nicht bestätigt.
Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Anreise zu entrichten. Evt. Differenzen aus der Abrechnung oder Extras sind in bar vor Ort während dem Aufenthalt zu begleichen.
Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage vor Anreise) ist der Gesamtbetrag direkt mit der Reservation zu überweisen.
Der Vermieter behält sich Änderungen an der Buchungsbestätigung unter Absprache vor.
Kann der Mieter die vereinbarten Ferien aus irgendwelchen Gründen nicht antreten, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich zu melden. Er bleibt aber für den Mietzins haftbar, sofern nicht
eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist. Wird die vereinbarte Mietzeit nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Zeit zu
entrichten. Hinsichtlich früherer Aufhebung des Vertrags gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Wir empfehlen unbedingt den Abschluss einer
Reise-Annullationskostenversicherung.
Alle Versicherungen von Leib und Leben sind Sache des Mieters. (Falls Sie die Reise aus Krankheitsgründen oder anderen triftigen Gründen verspätet oder nicht antreten können, gelten die
vertraglich vereinbarten Stornobedingungen. Der Mieter bleibt somit gemäss Stornobedingungen zahlungspflichtig sofern wir bei rechtzeitiger Absage das gebuchte Apartment nicht anderweitig
vermieten können). Allenfalls hat der Gast eine Reiseversicherung abgeschlossen, welche die Kosten übernimmt. Für Ereignisse, welche ausserhalb des Einwirkungsbereichs des Vermieters liegen, wie
Epidemien/Pandemien, unterbrochene Zufahrten, gesperrte Autostrassen, erhöhte Lärmemissionen, Stromausfall, Umweltkatastrophen, politische Unruhen, Streik, Öffnungszeiten von touristischen
Einrichtungen, staatliche Massnahmen jeglicher Art usw., besteht seitens des Vermieters keine Haftung. Bei solchen Vorkommnissen steht dem Mieter kein Recht auf Vertragsauflösung,
Mietpreisminderung oder Schadenersatz zu.
Bei Sachschäden gilt Art. 10
Beanstandungen betreffend dem Mietobjekt hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem,
vertragsgemässem, gutem Zustand befunden haben.
Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar vor Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehören wieder abzutreten.
Beschädigte, unbrauchbare, fehlende oder verlorene Gegenstände müssen vom Mieter in BAR und nicht in natura ersetzt werden.
Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Hause und dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, alles irgendwie schadhaft Scheinende oder Schädliche ungesäumt dem Vermieter zu melden und das
Mietobjekt weder ganz noch teilweise in Untermiete zu geben, d.h. die Wohnung darf nur von maximal derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden, die im Vertrag erwähnt sind.
Selbst verschuldete Beschädigungen am Hause oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Aborte und Kanalisationen dürfen keine verstopfenden Gegenstände geworfen werden.
Die Buchung richtet sich nach den Artikeln 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Allfällige Punkte, die in diesem Vertrag nicht aufgeführt wurden entsprechen ebenfalls
diesen Artikeln des OR.
Der Mieter anerkennt die Hausordnung und räumt dem Vermieter das Recht ein, die Wohnung jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.